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ZPO § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

ZPO § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

[ Auszug: (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen i ... ]